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Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen IndustrieWert GmbH Stand: 2020

1. Diese Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages unserer Versteigerung. Mit der Teilnahme an dieser
Versteigerung erkennen Bieter und Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Die nachstehenden Bedingungen gelten
entsprechend auch für den nachträglich freihändigen Verkauf der Versteigerungsgegenstände sowie für alle sonstigen
Verkäufe des Auktionators. An Versteigerungen des Auktionators können ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige
natürliche Personen sowie juristische Personen teilnehmen, soweit diese Verkaufsgegenstände in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Teilnahme
ausgeschlossen.

2. Der Verkauf der Versteigerungsgegenstände erfolgt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Des Weiteren
erfolgt der Verkauf ab Standort wie besehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, soweit es sich hierbei nicht um
eine neu hergestellte Sache handelt. Die Katalogbeschreibung und sonstige Angaben von Baujahren, Maßen, Daten,
Arbeitsleistungen, Photos etc. ist unverbindlich; eine intensive vorherige Besichtigung und Prüfung der
Versteigerungsgegenstände wird von uns angeraten, die Haftung des Auktionators für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auktionators oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionators, die
Haftung für sonstige Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn sie beruht auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auktionators oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionators.
Nach dem Zuschlag bleiben Beanstandungen wegen offener oder versteckter Mängel unberücksichtigt. Vorstehende
Gewährleistungsausschlüsse gelten auch für die zur Versteigerung beigestellte und besonders gekennzeichnete
Eigenware. Bei der Versteigerung und dem Verkauf ungebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab
Abnahme des Versteigerungsgegenstands.

3. Dem Auktionator bleibt vorbehalten, die im Katalog angegebene numerische Auktionsfolge zu ändern, Positionen
zusammenzufassen bzw. zu trennen oder zurückzuziehen. Der Auktionator ist berechtigt, Personen oder deren
Beauftragte von der Versteigerung auszuschließen.

4. Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot gebunden, während der Auktionator berechtigt ist, mit Fristsetzung den
Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Es bleibt dem Auktionator vorbehalten, einzelne Gebote abzufragen oder die
Interessenten aufzufordern, Gebote abzugeben. Gebote auswärtiger, d.h. zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht
persönlich am Ort der Versteigerung anwesenden Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie in
Textform oder telefonisch und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen und
konkrete und unmissverständliche Angaben enthalten; Aufträge unbekannter auswärtiger Interessenten werden unter
dem Vorbehalt ausgeführt, dass eine ausreichende Deckung nachgewiesen wird. Der Zuschlag erfolgt nach
dreimaligem Aufruf. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der
Auktionator fest. Wird dieses Mindestgebot nicht erreicht, kann der Auktionator das Gebot ablehnen oder unter
Vorbehalt zuschlagen; in diesem Fall ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser
Frist nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt sein Gebot. Unbeschadet dessen kann jedes Gebot auch ohne Angabe
von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden; in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher
abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes,
insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag
besteht, kann der Auktionator den Versteigerungsgegenstand neu ausbieten. In jedem Fall gilt allein und verbindlich die
Entscheidung des Auktionators.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Mit dem Zuschlag gilt der Versteigerungsgegenstand dem
Höchstbietenden gegenüber als übergeben. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der
Beschädigung oder der Verwechslung etc. des Versteigerungsgegenstandes auf den Ersteigerer über. Das Eigentum
geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Ersteigerer über.

6. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme, zzgl. dem vom Ersteigerer an den Versteigerer zu
zahlenden Aufgeld von 15 % auf die Zuschlagssumme sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%
auf die Summe aus Zuschlagssumme und Aufgeld.

7. Der Ersteigerer hat den Kaufpreis sofort nach dem Zuschlag am Versteigerungstag zu zahlen, und zwar in bar oder
per Scheck, der durch eine in der Bundesrepublik als Steuerbürgen zugelassenen Bank mittels
Scheckeinlösungszusage bestätigt ist. Sollte der Zuschlag auf ein schriftliches Gebot erfolgen, ist der Kaufpreis
innerhalb von 5 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Bei Zahlung per Scheck ohne
Scheckeinlösungszusage kann die tatsächliche Übergabe des Versteigerungsgegenstandes, die Demontage und der
Abtransport erst nach vorbehaltloser Gutschrift des Scheckbetrages erfolgen.
Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen unterliegen dem Vorbehalt der
nochmaligen Prüfung durch die IndustrieWert GmbH; Irrtum vorbehalten.

8. Zuschläge an Bieter und Käufer aus EU-Staaten können nur nach Vorlage der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-
Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei berechnet werden. Bieter und Käufer aus Nicht-EU-Staaten haben die
Mehrwertsteuer zu hinterlegen, welche nach Vorlage der ordnungsgemäß abgestempelten Original-
Ausfuhrbescheinigungen erstattet wird.






9. Die Abnahme bzw. Abholung des Versteigerungsgegenstandes muss vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 7
Satz 3 innerhalb von 3 Tagen nach Zuschlag erfolgen. Die etwaige Demontage und der Abtransport des
Versteigerungsgegenstandes muss innerhalb dieser Abholfrist werktags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr
durchgeführt werden. Auf die sich aus der Regelung unter Ziffer 5 dieser Bedingungen ergebende Risikoverlagerung
wird in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Die Demontage und der Abtransport der
ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Darüber haftet der Ersteigerer unabhängig von
der Verschuldensfrage für Schäden jeder Art, die durch ihn und/oder dessen Beauftragte verursacht werden. Der Käufer
ist zur Abnahme aller ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Kosten, die aus verspäteter Abholung resultieren, trägt der
Käufer/Ersteigerer.

10. Der Aufenthalt auf dem Versteigerungs-/Besichtigungsgelände während der gesamten Abwicklungsdauer erfolgt auf
eigene Gefahr. Das Rauchen ist strengstens verboten. Den Anweisungen der Mitarbeiter der IndustrieWert GmbH ist
Folge zu leisten.

11. Verweigert der Ersteigerer ernsthaft und endgültig Abnahme und/oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des
Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder – sofern die mit
einer diesbezüglichen Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist -Schadenersatz statt der Leistung
verlangen. Der Ersteigerer gerät in Verzug, wenn die mit der Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzögerungsschaden zu. Dazu gehören u.a.
ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust und der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung sowie die Kosten für
eine etwaige Demontage und Einlagerung des ersteigerten Versteigerungsgutes. Auf die sich aus der Regelung unter
Ziffer 5 dieser Bedingungen ergebende Risikoverlagerung wird in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich
hingewiesen.

Darüber hinaus hat der Versteigerer im Rahmen eines Schadenersatzes statt der Leistung auch das Recht, sich von der
Leistungspflicht dadurch zu befreien, dass er den Versteigerungsgegenstand erneut versteigert, §§ 383 (1), 384 BGB
und vom Ersteigerer den etwaigen Mindererlös fordert. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Ersteigerers aus
dem früher erteilten Zuschlag. Der Ersteigerer haftet für den etwaigen Mindererlös, hat keinen Anspruch auf einen
eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Darüber hinaus gilt er im Zusammenhang
mit der Wiederversteigerung als Einlieferer, mit der Folge, dass er wie ein Einlieferer aus dem Erlös der
Wiederversteigerung das übliche Versteigerungsentgelt in Höhe von 15% der vom Ersteigerer/Einlieferer geschuldeten
Zuschlagssumme zu entrichten hat. Darüber hinaus hat der Ersteigerer/Einlieferer die im Zusammenhang mit der
Wiederversteigerung entstehenden Kosten und baren Auslagen (Aufwendungen) für Transport, Lagerung, Insertion und
Personalkosten für Hilfskräfte aus dem Erlös der Wiederversteigerung vorab zu erstatten. Der danach verbleibende
Erlös ist per Datum des tatsächlichen Zahlungseinganges auf die Schadenersatzforderung gemäß § 367 BGB zu
verrechnen. Die Kaufpreisforderung des Versteigerers ist vom Tage des Verzugseintritts mit 8% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer kann
jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen; verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
erlischt der Erfüllungsanspruch.

12. Der Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Kaufvertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist

Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist; vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt
auch für Scheck- und Wechselklagen sowie für solche Bieter/Käufer, die ihren Wohn- und/oder Geschäftssitz im
Ausland haben. Das Zustandekommen und die Abwicklung von Kaufverträgen unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1990.

13. Sollte eine in den vorstehenden Versteigerungsbedingungen enthaltene Regelung aus irgendeinem Grunde
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen, soweit sie
sinnvoll bleiben, nicht berührt werden. Unwirksame oder undurchführbare Regelungen sind durch wirksame oder
durchführbare zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der Beteiligten entsprechen und eine den
Umständen angemessene Regelung darstellen.

Internet-Versteigerungsbedingungen der IndustrieWert GmbH Stand 2020
Die IndustrieWert GmbH (nachfolgend: "Versteigerer") verkauft über das Internet gebrauchte Waren
im Namen und für Rechnung des Einlieferers in der Form von Versteigerungen.

Die nachstehenden Internet-Versteigerungsbedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen
Einlieferer bzw. Versteigerer sowie den Personen, die im Rahmen der Versteigerungen über das
Internet Gebote für die zu versteigernden Objekte abgeben (nachfolgend: "Bieter" oder "Käufer").

1. Anmeldung
1.1. Zur Teilnahme an den Internet-Versteigerungen durch Abgabe von Geboten sind nur juristische
Personen und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, berechtigt. Voraussetzung für die Gebotsabgabe im Rahmen der Internet-Versteigerungen ist
die vorherige Zulassung des Bieters durch den Versteigerer. Hierzu muss sich der Bieter bei dem
Versteigerer anmelden und die hierbei von dem Versteigerer abgefragten Daten vollständig und
korrekt angeben. Der Bieter ermächtigt den Versteigerer durch seine Anmeldung, personenbezogene
Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Bei der
Anmeldung wählt sich der Bieter ein Passwort. Die Zulassung erfolgt hiernach durch Vergabe einer
Bieternummer und entsprechende Benachrichtigung des Bieters per E-Mail.

1.2. Der Bieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seiner
Bieternummer und seinem Passwort erhalten. Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter
entsprechende Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter verpflichtet, dieses dem Versteigerer
unverzüglich mitzuteilen.

2. Vertragsschluss
2.1. Das Einstellen der Waren in den Onlinekatalog des Versteigerers stellt lediglich eine
unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten dar. Die Angaben im Onlinekatalog, insbesondere
technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich und stellen
keine Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar, insbesondere wird durch die
Angaben im Onlinekatalog keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.

2.2. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches
Kaufangebot für den im Onlinekatalog angebotenen Gegenstand ab. Das Gebot erlischt durch ein
nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB). Die Abgabe von
Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Internet-Versteigerung erfolgen.
Online-Versteigerung: Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist
allein die Systemzeituhr des Versteigerers maßgebend. Erfolgt ein die bisherigen Gebote
übersteigendes Gebot weniger als 2 Minuten vor Ablauf der Schlusszeit der Versteigerung, so wird der
Schlusszeitpunkt soweit hinausgeschoben, dass zwischen Abgabe dieses Höchstgebotes und
Beendigung der Versteigerung ein Zeitraum von 2 Minuten liegt. Dies geschieht so lange, bis
innerhalb eines Zeitraums von 2 Minuten kein Übergebot mehr eingeht.
WebCast-Versteigerung/ Live: Die Gebotsabgabe ist nur im Rahmen des regulären Positionsaufrufs
während der Live-Versteigerung möglich und endet mit dem Hammerfall des Versteigerers.

2.3. Nach Beendigung der Versteigerung nimmt der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden
durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB entspricht, an.

2.4. Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer nach freiem Ermessen angegebenen
Mindestpreis, so kommt ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich einer E-Mail-Erklärung des Versteigerers
zustande, den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen. Gibt der
Versteigerer innerhalb von 3 Tagen nach Ende der Versteigerung keine Erklärung ab, so gilt der
Zuschlag als nicht erteilt.

2.5. Der Versteigerer behält sich vor, die Versteigerung vor Erreichung der Schlusszeit ohne Erteilung
einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB).

3. Gefahrübergang
3.1. Mit Zugang der mittels E-Mail erfolgenden Benachrichtigung des Käufers ("virtueller Zuschlag")
gilt der Kaufgegenstand als an den Käufer übergeben. Die Haftung und die Gefahr des zufälligen
Untergangs und des Verlustes oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes geht von diesem
Moment an auf den Käufer über. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so gilt dies erst ab Wegfall
des Vorbehalts.

3.2 Abtransport und Demontage der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Für
Beschädigungen, die bei der Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Einlieferers, des
Versteigerers oder Dritten entstehen, haftet der Käufer.

4. Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen
4.1. Das vom Käufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 18%. Auf den Gesamtpreis
wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

4.2. Der Kaufpreis ist im Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt
sofort nach Wegfall des Vorbehalts.

4.3. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig,
die nicht bestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.

4.4. Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die Mehrwertsteuer als Kaution an den
Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-
Ausfuhrpapiere wird die Mehrwertsteuer zurückerstattet. Verkäufe an Bieter aus EU-Staaten können
nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei
erfolgen.

4.5. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung
des Einlieferers einzuziehen und einzuklagen.

5. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des
Kaufpreises nebst Aufgeld und Mehrwertsteuer auf den Käufer über. Ist der Käufer Unternehmer, so
bleibt die Eigentumsübertragung bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung vorbehalten.

6. Gewährleistungsausschluss
Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder
Gewährleistung. Der Gewährleistungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel
verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes übernommen wurde.

7. Haftung
7.1. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz neben der Leistung oder statt der Leistung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen. Vorstehender
Haftungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
verletzt wurde oder der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten beruht.

7.2. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit seiner Website
http://www.industriewert.de und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem
Medium Internet. Insbesondere haftet der Versteigerer nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass
in Folge technischer Mängel von Bietern abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig bei dem
Versteigerer eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden.

8. Rechtswahl, Gerichtsstand
8.1. Die Durchführung der Internet-Versteigerungen sowie diese Internet-Versteigerungsbedingungen
unterliegen deutschem Recht.

8.2. Für die Übergabe der Kaufsache ist der jeweilige Standort der versteigerten Gegenstände
Erfüllungsort, für Zahlungen der Sitz des Versteigerers. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der
Gerichtsstand Düsseldorf als vereinbart.

9. Änderungen dieser Bedingungen
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, diese Internet-Versteigerungsbedingungen für die Zukunft
zu ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden
die zugelassenen Bieter per E-Mail gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten
Bedingungen finden erst Anwendung, wenn der Bieter nach Erhalt des Hinweises erneut ein Gebot
abgibt.

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Händler (Maschinen, Posten)
Fahrzeuge / KFZ / LKW
Schrott & Demontage
Allgemein / Alles

Welcome to IndustrieWert!
At this point, we explicitly notify interested parties and users of our online services that auctions by IndustrieWert GmbH are fundamentally public commercial auctions and are carried out on the basis of our General conditions for auctions & sales and the auction rules established by the legislator. In online auctions on the Internet site of IndustrieWert GmbH, in addition our special Conditions for online auctions apply. The underlying general business conditions are always available as PDF files in the download section under Contact & Support.
  1. Only legally competent individuals of full age with proven commercial background or partnerships with legal responsibility, acting in their commercial and independent capacity, as well as legal persons are entitled to participate in our auctions (physical auctions and online auctions).
  2. Private individuals/consumers as well as tradespeople wishing to make a private purchase are fundamentally excluded from participation as bidders. Consumer protection laws including right of cancellation, warranty, etc. are not applicable.
  3. Used items/ lots are usually auctioned by us “as is, where is”, i.e. in the state in which they are found and inspected or could have been inspected, and without any warranty. Lots are, as a rule, only visually examined, not functionally.
  4. The descriptions with technical data and all statements of measurements, equipment features, etc., are approximate, non-binding and do not constitute statements about properties. Print errors, mistakes, eliminations, third-party rights and prior sales are reserved.
  5. On registration / login, the user / bidder accepts the underlying general terms and conditions and confirms the accuracy and completeness of his information.
  6. IndustrieWert GmbH is committed to using the user data collected only for internal purposes to process business transactions, to optimise its offers and to provide information, and never to disclose these data to third parties.
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Please note that due to the automatic invoicing, the invoice address including upper/ lower case will correspond exactly to the information provided by you at registration. You can make changes before bidding, but subsequent re-issuing of an invoice with a different address is not possible.
Under FAQ in the area Contact & Support you will find notes on the most frequently asked questions and key words in connection with auctions and sales.

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