| | Versteigerungs-
und Verkaufsbedingungen IndustrieWert GmbH Stand: 2020
1.
Diese Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages unserer
Versteigerung. Mit der Teilnahme an dieser Versteigerung erkennen
Bieter und Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Die
nachstehenden Bedingungen gelten entsprechend auch für den
nachträglich freihändigen Verkauf der Versteigerungsgegenstände
sowie für alle sonstigen Verkäufe des Auktionators. An
Versteigerungen des Auktionators können ausschließlich unbeschränkt
geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen
teilnehmen, soweit diese Verkaufsgegenstände in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Teilnahme
ausgeschlossen. 2. Der Verkauf der
Versteigerungsgegenstände erfolgt im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers. Des Weiteren erfolgt der Verkauf ab Standort wie
besehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, soweit es sich
hierbei nicht um eine neu hergestellte Sache handelt. Die
Katalogbeschreibung und sonstige Angaben von Baujahren, Maßen,
Daten, Arbeitsleistungen, Photos etc. ist unverbindlich; eine
intensive vorherige Besichtigung und Prüfung der
Versteigerungsgegenstände wird von uns angeraten, die Haftung
des Auktionators für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionators
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Auktionators, die Haftung für sonstige Schäden ist ebenfalls
ausgeschlossen, es sei denn sie beruht auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auktionators oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionators. Nach dem
Zuschlag bleiben Beanstandungen wegen offener oder versteckter Mängel
unberücksichtigt. Vorstehende Gewährleistungsausschlüsse
gelten auch für die zur Versteigerung beigestellte und besonders
gekennzeichnete Eigenware. Bei der Versteigerung und dem Verkauf
ungebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab
Abnahme des Versteigerungsgegenstands. 3. Dem
Auktionator bleibt vorbehalten, die im Katalog angegebene numerische
Auktionsfolge zu ändern, Positionen zusammenzufassen bzw. zu
trennen oder zurückzuziehen. Der Auktionator ist berechtigt,
Personen oder deren Beauftragte von der Versteigerung
auszuschließen. 4. Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot
gebunden, während der Auktionator berechtigt ist, mit Fristsetzung
den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Es bleibt dem
Auktionator vorbehalten, einzelne Gebote abzufragen oder die
Interessenten aufzufordern, Gebote abzugeben. Gebote auswärtiger,
d.h. zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht persönlich am Ort der
Versteigerung anwesenden Interessenten können nur berücksichtigt
werden, wenn sie in Textform oder telefonisch und spätestens
einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen und
konkrete und unmissverständliche Angaben enthalten; Aufträge
unbekannter auswärtiger Interessenten werden unter dem Vorbehalt
ausgeführt, dass eine ausreichende Deckung nachgewiesen wird. Der
Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf. Den Zuschlag erhält
der Höchstbietende. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der
Auktionator fest. Wird dieses Mindestgebot nicht erreicht, kann
der Auktionator das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt
zuschlagen; in diesem Fall ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot
gebunden. Erhält er innerhalb dieser Frist nicht den
vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt sein Gebot. Unbeschadet dessen kann
jedes Gebot auch ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der
Zuschlag verweigert werden; in diesem Fall bleibt das unmittelbar
vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Hinsichtlich
jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes,
insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht
gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht,
kann der Auktionator den Versteigerungsgegenstand neu ausbieten. In
jedem Fall gilt allein und verbindlich die Entscheidung des
Auktionators. 5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und
Bezahlung. Mit dem Zuschlag gilt der Versteigerungsgegenstand dem
Höchstbietenden gegenüber als übergeben. Damit geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Beschädigung oder
der Verwechslung etc. des Versteigerungsgegenstandes auf den
Ersteigerer über. Das Eigentum geht jedoch erst nach
vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Ersteigerer über.
6. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme,
zzgl. dem vom Ersteigerer an den Versteigerer zu zahlenden
Aufgeld von 15 % auf die Zuschlagssumme sowie zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% auf die Summe aus
Zuschlagssumme und Aufgeld. 7. Der Ersteigerer hat den
Kaufpreis sofort nach dem Zuschlag am Versteigerungstag zu zahlen,
und zwar in bar oder per Scheck, der durch eine in der
Bundesrepublik als Steuerbürgen zugelassenen Bank mittels
Scheckeinlösungszusage bestätigt ist. Sollte der Zuschlag auf
ein schriftliches Gebot erfolgen, ist der Kaufpreis innerhalb von
5 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Bei
Zahlung per Scheck ohne Scheckeinlösungszusage kann die
tatsächliche Übergabe des Versteigerungsgegenstandes, die Demontage
und der Abtransport erst nach vorbehaltloser Gutschrift des
Scheckbetrages erfolgen. Während oder unmittelbar nach der
Versteigerung ausgestellte Rechnungen unterliegen dem Vorbehalt der
nochmaligen Prüfung durch die IndustrieWert GmbH; Irrtum
vorbehalten. 8. Zuschläge an Bieter und Käufer aus
EU-Staaten können nur nach Vorlage der amtlich beglaubigten
Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei berechnet
werden. Bieter und Käufer aus Nicht-EU-Staaten haben die
Mehrwertsteuer zu hinterlegen, welche nach Vorlage der
ordnungsgemäß abgestempelten Original- Ausfuhrbescheinigungen
erstattet wird.
9. Die Abnahme bzw. Abholung des Versteigerungsgegenstandes muss
vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 7 Satz 3 innerhalb von
3 Tagen nach Zuschlag erfolgen. Die etwaige Demontage und der
Abtransport des Versteigerungsgegenstandes muss innerhalb dieser
Abholfrist werktags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr durchgeführt
werden. Auf die sich aus der Regelung unter Ziffer 5 dieser
Bedingungen ergebende Risikoverlagerung wird in diesem
Zusammenhang noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Die Demontage und
der Abtransport der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten
und Risiko des Käufers. Darüber haftet der Ersteigerer unabhängig
von der Verschuldensfrage für Schäden jeder Art, die durch ihn
und/oder dessen Beauftragte verursacht werden. Der Käufer ist
zur Abnahme aller ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Kosten, die
aus verspäteter Abholung resultieren, trägt der
Käufer/Ersteigerer. 10. Der Aufenthalt auf dem
Versteigerungs-/Besichtigungsgelände während der gesamten
Abwicklungsdauer erfolgt auf eigene Gefahr. Das Rauchen ist
strengstens verboten. Den Anweisungen der Mitarbeiter der
IndustrieWert GmbH ist Folge zu leisten. 11. Verweigert
der Ersteigerer ernsthaft und endgültig Abnahme und/oder Zahlung
oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann
der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder
– sofern die mit einer diesbezüglichen Mahnung verbundene
Nachfrist fruchtlos verstrichen ist -Schadenersatz statt der Leistung
verlangen. Der Ersteigerer gerät in Verzug, wenn die mit der
Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt
der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der
Verzögerungsschaden zu. Dazu gehören u.a. ein etwaiger
Währungsverlust, der Zinsverlust und der Kostenaufwand für die
Rechtsverfolgung sowie die Kosten für eine etwaige Demontage und
Einlagerung des ersteigerten Versteigerungsgutes. Auf die sich aus
der Regelung unter Ziffer 5 dieser Bedingungen ergebende
Risikoverlagerung wird in diesem Zusammenhang noch einmal
ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus hat der
Versteigerer im Rahmen eines Schadenersatzes statt der Leistung auch
das Recht, sich von der Leistungspflicht dadurch zu befreien,
dass er den Versteigerungsgegenstand erneut versteigert, §§ 383
(1), 384 BGB und vom Ersteigerer den etwaigen Mindererlös
fordert. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Ersteigerers aus
dem früher erteilten Zuschlag. Der Ersteigerer haftet für den
etwaigen Mindererlös, hat keinen Anspruch auf einen eventuellen
Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Darüber
hinaus gilt er im Zusammenhang mit der Wiederversteigerung als
Einlieferer, mit der Folge, dass er wie ein Einlieferer aus dem Erlös
der Wiederversteigerung das übliche Versteigerungsentgelt in
Höhe von 15% der vom Ersteigerer/Einlieferer geschuldeten
Zuschlagssumme zu entrichten hat. Darüber hinaus hat der
Ersteigerer/Einlieferer die im Zusammenhang mit der
Wiederversteigerung entstehenden Kosten und baren Auslagen
(Aufwendungen) für Transport, Lagerung, Insertion und
Personalkosten für Hilfskräfte aus dem Erlös der
Wiederversteigerung vorab zu erstatten. Der danach verbleibende
Erlös ist per Datum des tatsächlichen Zahlungseinganges auf die
Schadenersatzforderung gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die
Kaufpreisforderung des Versteigerers ist vom Tage des
Verzugseintritts mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und
zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der
Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum
Schadenersatzanspruch übergehen; verlangt er Schadenersatz wegen
Nichterfüllung, erlischt der Erfüllungsanspruch. 12.
Der Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Kaufvertrag
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf,
sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist; vorstehende
Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und
Wechselklagen sowie für solche Bieter/Käufer, die ihren Wohn-
und/oder Geschäftssitz im Ausland haben. Das Zustandekommen und
die Abwicklung von Kaufverträgen unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1990. 13. Sollte eine in den vorstehenden
Versteigerungsbedingungen enthaltene Regelung aus irgendeinem Grunde
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen, soweit sie
sinnvoll bleiben, nicht berührt werden. Unwirksame oder
undurchführbare Regelungen sind durch wirksame oder durchführbare
zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der
Beteiligten entsprechen und eine den Umständen angemessene
Regelung darstellen.
Internet-Versteigerungsbedingungen
der IndustrieWert GmbH Stand 2020 Die
IndustrieWert GmbH (nachfolgend: "Versteigerer") verkauft
über das Internet gebrauchte Waren im Namen und für Rechnung
des Einlieferers in der Form von Versteigerungen. Die
nachstehenden Internet-Versteigerungsbedingungen regeln die
rechtlichen Verhältnisse zwischen Einlieferer bzw. Versteigerer
sowie den Personen, die im Rahmen der Versteigerungen über das
Internet Gebote für die zu versteigernden Objekte abgeben
(nachfolgend: "Bieter" oder "Käufer"). 1.
Anmeldung 1.1. Zur Teilnahme an den Internet-Versteigerungen
durch Abgabe von Geboten sind nur juristische Personen und
unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, berechtigt. Voraussetzung für die
Gebotsabgabe im Rahmen der Internet-Versteigerungen ist die
vorherige Zulassung des Bieters durch den Versteigerer. Hierzu muss
sich der Bieter bei dem Versteigerer anmelden und die hierbei von
dem Versteigerer abgefragten Daten vollständig und korrekt
angeben. Der Bieter ermächtigt den Versteigerer durch seine
Anmeldung, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu
verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Bei der Anmeldung
wählt sich der Bieter ein Passwort. Die Zulassung erfolgt hiernach
durch Vergabe einer Bieternummer und entsprechende
Benachrichtigung des Bieters per E-Mail. 1.2. Der Bieter
verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Dritten
Kenntnis von seiner Bieternummer und seinem Passwort erhalten.
Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter entsprechende
Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter verpflichtet, dieses
dem Versteigerer unverzüglich mitzuteilen. 2.
Vertragsschluss 2.1. Das Einstellen der Waren in den
Onlinekatalog des Versteigerers stellt lediglich eine unverbindliche
Einladung zur Abgabe von Geboten dar. Die Angaben im Onlinekatalog,
insbesondere technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder
Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Bestimmung der
Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar, insbesondere wird durch die
Angaben im Onlinekatalog keine Beschaffenheitsgarantie
übernommen. 2.2. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der
Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für
den im Onlinekatalog angebotenen Gegenstand ab. Das Gebot erlischt
durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§
156 Satz 2, 2. Alt. BGB). Die Abgabe von Geboten muss innerhalb
der Laufzeit der jeweiligen Internet-Versteigerung erfolgen.
Online-Versteigerung: Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche
die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr des
Versteigerers maßgebend. Erfolgt ein die bisherigen Gebote
übersteigendes Gebot weniger als 2 Minuten vor Ablauf der
Schlusszeit der Versteigerung, so wird der Schlusszeitpunkt
soweit hinausgeschoben, dass zwischen Abgabe dieses Höchstgebotes
und Beendigung der Versteigerung ein Zeitraum von 2 Minuten
liegt. Dies geschieht so lange, bis innerhalb eines Zeitraums von
2 Minuten kein Übergebot mehr eingeht. WebCast-Versteigerung/
Live: Die Gebotsabgabe ist nur im Rahmen des regulären
Positionsaufrufs während der Live-Versteigerung möglich und
endet mit dem Hammerfall des Versteigerers. 2.3. Nach
Beendigung der Versteigerung nimmt der Versteigerer das Gebot des
Höchstbietenden durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag
im Sinne des § 156 Satz 1 BGB entspricht, an. 2.4. Liegt
das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer nach freiem Ermessen
angegebenen Mindestpreis, so kommt ein Kaufvertrag nur
vorbehaltlich einer E-Mail-Erklärung des Versteigerers zustande,
den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu
verkaufen. Gibt der Versteigerer innerhalb von 3 Tagen nach Ende
der Versteigerung keine Erklärung ab, so gilt der Zuschlag als
nicht erteilt. 2.5. Der Versteigerer behält sich vor, die
Versteigerung vor Erreichung der Schlusszeit ohne Erteilung einer
dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156
Satz 2, 2. Alt. BGB). 3. Gefahrübergang 3.1.
Mit Zugang der mittels E-Mail erfolgenden Benachrichtigung des
Käufers ("virtueller Zuschlag") gilt der
Kaufgegenstand als an den Käufer übergeben. Die Haftung und die
Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes oder der
Beschädigung des Kaufgegenstandes geht von diesem Moment an auf
den Käufer über. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so gilt dies
erst ab Wegfall des Vorbehalts. 3.2 Abtransport und
Demontage der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers.
Für Beschädigungen, die bei der Demontage oder dem Abtransport
am Eigentum des Einlieferers, des Versteigerers oder Dritten
entstehen, haftet der Käufer. 4. Zahlung von Kaufpreis
und Nebenleistungen 4.1. Das vom Käufer neben dem Kaufpreis
zu zahlende Aufgeld beträgt 18%. Auf den Gesamtpreis wird die
gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. 4.2. Der Kaufpreis ist
im Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig, bei einem Zuschlag unter
Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts. 4.3. Die
Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch ist nur mit solchen
Gegenforderungen zulässig, die nicht bestritten, oder
rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen
aus demselben Kaufvertrag beruht. 4.4. Käufer aus Staaten,
die nicht der EU angehören, haben die Mehrwertsteuer als Kaution an
den Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß
abgestempelten Original- Ausfuhrpapiere wird die Mehrwertsteuer
zurückerstattet. Verkäufe an Bieter aus EU-Staaten können nur
nach Vorliegen der amtlich beglaubigten
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei erfolgen.
4.5. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und
Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers
einzuziehen und einzuklagen. 5. Eigentumsvorbehalt Das
Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld und
Mehrwertsteuer auf den Käufer über. Ist der Käufer Unternehmer, so
bleibt die Eigentumsübertragung bis zur Zahlung sämtlicher
fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten.
6. Gewährleistungsausschluss Alle Gegenstände
werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter
Ausschluss jeder Gewährleistung. Der Gewährleistungsausschluss
nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig
arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die
Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
7. Haftung 7.1. Ansprüche des Käufers auf
Schadenersatz neben der Leistung oder statt der Leistung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung, werden ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss
nach Satz 1 gilt nicht, sofern eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) verletzt wurde oder der Schaden auf grob
fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten beruht. 7.2. Der
Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige
Verfügbarkeit seiner Website http://www.industriewert.de und
haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem
Medium Internet. Insbesondere haftet der Versteigerer nicht für
Schäden, die darauf beruhen, dass in Folge technischer Mängel
von Bietern abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig bei dem
Versteigerer eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden.
8. Rechtswahl, Gerichtsstand 8.1. Die Durchführung
der Internet-Versteigerungen sowie diese
Internet-Versteigerungsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
8.2. Für die Übergabe der Kaufsache ist der jeweilige Standort
der versteigerten Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen der
Sitz des Versteigerers. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Gerichtsstand
Düsseldorf als vereinbart. 9. Änderungen dieser
Bedingungen Der Versteigerer behält sich das Recht vor,
diese Internet-Versteigerungsbedingungen für die Zukunft zu
ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen
dieser Bedingungen werden die zugelassenen Bieter per E-Mail
gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten Bedingungen
finden erst Anwendung, wenn der Bieter nach Erhalt des Hinweises
erneut ein Gebot abgibt.
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